(Stuttgart) Der Betriebsrat hat kein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts(BAG) vom 22. März 2016, Az.: 1 ABR 19/14.
Im Streit stand die Frage, ob die Übertragung einer Teamleitung auf eine Beschäftigte und die Gewährung einer tariflichen Funktionszulage mitbestimmungspflichtig sind. Anders als die Arbeitgeberin hat der Betriebsrat diese Maßnahme als eine Versetzung und Umgruppierung angesehen. Die Arbeitgeberin unterließ es, den Betriebsrat insoweit nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Der Betriebsrat beantragte vor dem BAG festzustellen, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin (Übertragung der Leitung des Teams und Zubilligung der Funktionszulage) der Zustimmung oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte.
Das BAG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die Maßnahme war endgültig durchgeführt. Nach Auffassung des Gerichts besteht für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Auch fehle das Feststellungsinteresse regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht im Wege eines Leistungs- oder Gestaltungsantrags verfolgen kann und nicht Gründe der Prozessökonomie einen Feststellungsantrag ausnahmsweise als sachdienlich erscheinen lassen
Der Betriebsrat hätte gem. § 101 Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorgehen und verlangen können, die personelle Einzelmaßnahme aufzuheben. Dies sei das prozessuale Mittel, welches das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zur Verfügung stelle, wenn der Arbeitgeber personelle Einzelmaßnahmen ohne seine Zustimmung endgültig vorgenommen hat. Mit ihm kann der Betriebsrat erreichen, dass der betriebsverfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Daneben sei kein Raum für einen Antrag auf Feststellung, die bereits durchgeführte Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig gewesen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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