(Stuttgart) Seit Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich.
Während der Corona-Pandemie konnten sich Erkrankte telefonisch beim Arzt krankschreiben lassen. Dadurch sollten die Infektionszahlen eingedämmt und die Arztpraxen entlastet werden. Jetzt ist diese Regelung zurück und ermöglicht, sich bei leichteren Erkrankungen ein Attest für bis zu fünf Tage ausstellen zu lassen.
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart erläutert was zu beachten ist.
- Wie funktioniert die telefonische Krankschreibung?
Die telefonische Krankschreibung ist nur bei leichten Erkrankungen möglich. Der Patient muss dabei in der Praxis schon bekannt sein, diese also schon einmal persönlich besucht haben. Außerdem darf keine Videosprechstunde möglich sein. Da bei einer Videosprechstunde der Arzt den Patienten mit Bildübertragung sieht, wäre dies sonst zu bevorzugen. Eine telefonische Krankschreibung ist nur für maximal 5 Tage möglich. Sollte nach Ablauf der 5 Tage weiterhin eine Krankschreibung benötigt werden, muss man den Arzt persönlich aufsuchen. Eine erneute telefonische Krankmeldung ist somit nicht möglich.
- Das Wichtigste zur Krankschreibung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, spätestens am vierten Tag der Krankheit eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen.
Achtung: Zu den Krankheitstagen zählt jeder Kalendertag. Somit auch das Wochenende und Feiertage! Sollte man freitags erkranken, muss schon am Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden.
Eine nachträgliche Krankschreibung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bestehen, werden jedoch äußerst selten vom Arzt ausgestellt. Auf eine rückwirkende Krankschreibung sollte man sich also nicht verlassen.
- Kurz und knapp:
- Nur bei leichten Erkrankungen möglich
- Krankschreibung für maximal 5 Tage
- Man muss in der Praxis schon bekannt sein
- keine Videosprechstunde möglich
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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