(Stuttgart) Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. August 2015 (Az.: 9 AZR 98/14).

Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem “Vertrag über freie Mitarbeit” im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte “Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube” darzubieten.

Während der Premiere verunglückte ein Kläger. Die übrigen Kläger erfuhren in der Folgezeit, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte. Daraufhin verweigerten sie den Auftritt. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis u. a. fristlos zu kündigen. Die Kläger erhoben Kündigungsschutzklage.

Wesentlicher Kern in der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Kläger als Arbeitnehmer oder als Selbständige anzusehen sind. Während das Arbeitsgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneinte, ging das Landearbeitsgtericht von dem Gegenteil aus.

Das Bundesarbeitsgericht hob jedoch das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Die Erfurter Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer erbracht haben. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Das Bundesarbeitsgericht stellte maßgeblich auf die Weisungsgebundenheit ab. Der “Vertrag über freie Mitarbeit” der Kläger sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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