Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 21/09.
Durch Gesetz vom 21. November 2007 gliederte das Land Nordrhein-Westfalen die Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung ein und löste die Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 auf. Die Aufgaben der Versorgungsämter (z. B. nach dem Schwerbehindertenrecht oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) wurden auf Kreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen übertragen. Die bei den Versorgungsämtern beschäftigten Arbeitnehmer wurden im Wege eines sog. Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Soweit es sich dabei nicht um Landesbehörden handelt, wurden die Arbeitnehmer den Kommunen und Landschaftsverbänden im Wege der sog. Personalgestellung zur Verfügung gestellt. Dabei blieben die Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land bestehen.
Die Klägerin war langjährig beim Versorgungsamt Gelsenkirchen im Assistenzdienst beschäftigt. Ab 1. Januar 2008 wurde sie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster beträgt 83 km. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme geltend gemacht und insbesondere die Auffassung vertreten, dass soziale Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos, so von Bredow.
Das beklagte Land durfte durch Gesetz eine Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber vorsehen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht zu beanstanden.
Hinweis des BAG: Dem Senat lagen am 14. Juli 2010 drei weitere Verfahren mit ähnlichen Fragestellungen zur Entscheidung vor. In zwei Verfahren blieb die Revision ebenfalls erfolglos (10 AZR 84/09 und 10 AZR 182/09); in dem Verfahren 10 AZR 254/09 haben die Parteien aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Vergleich geschlossen.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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