Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entschied das Sozialgericht (SozG) Dortmund in einem am 04.12.2009 veröffentlichten Urteil vom 17.07.2009, Az.: S 22 AS 66/08, im Falle eines 55-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Werdohl, der von einem Neffen monatlich 200,- Euro geliehen bekam und hiervon seine Miete bestritt.
Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) in Iserlohn forderte daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- Euro zurück. Es seien keine Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.
Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht den Rückforderungsbescheid der ARGE nun auf, betont Henn.
Die Kosten der Unterkunft des Klägers seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von monatlich 200,- Euro stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich erfüllte.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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