Praktikanten können bei voller Arbeitsleitung berufsübliche Entlohnung verlangen

 

(Stuttgart) In einer erst soeben veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.11.2008 hat das Gericht entschieden, dass ein Praktikant wie ein Arbeitnehmer zu vergüten ist, wenn bei einem als „Praktikum“ bezeichneten Arbeitsverhältnis die Arbeitsleitung den Ausbildungszweck überwiegt (AZ.: 4 Ca 1187 d/08).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, war der Kläger zunächst im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme bei einem Altenheim eingesetzt und schloss hiernach mit diesem einen auf ein knappes Jahr befristeten Praktikantenvertrag ab. wonach er für eine monatliche Vergütung von 200,– € wöchentlich 38.5 Stunden im Altenheim anwesend sein musste. Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Für den Fall, dass das Praktikum erfolgreich absolviert werde, wurde dem Kläger von dem Altenheim ein Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht gestellt. Während des Praktikums wurde der Kläger sodann in den Dienstplänen des Altenheims geführt und wie ein Wohnbereichshelfer eingesetzt. Nach Ablauf dieser Vereinbarung wurde dem Kläger jedoch seitens des Altenheims kein Ausbildungsvertrag angeboten, woraufhin dieser die für die Vertragslaufzeit übliche Vergütung für einen Wohnbereichshelfer von monatlich 1,286,– € brutto einklagte, hier insgesamt 10.317 €.

Diese Klage, so Klarmann, war nun vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang erfolgreich, wobei das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig sei. Das Gericht sah das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis an und stellte hierbei klar, dass es nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung, hier „Praktikant“, sondern auf die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankomme. Hierbei sei entscheidend, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen müsse, während für ein Arbeitsverhältnis – wie hier – kennzeichnend sei, dass der Betreffende „weisungsgebundene Leistungen“ erbringe und in den Betrieb des Arbeitsgebers eingebunden ist. Eine Ausbildung des Klägers sei jedoch nicht ersichtlich, wobei sich dem Gericht auch nicht erschloss, warum inwieweit für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich „etwaiger Defizite“ ein insgesamt  17-monatiges Praktikum erforderlich sei. Da damit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, so Klarmann, war nach Auffassung des Gerichts die Vergütungsvereinbarung von 200,– € monatlich unwirksam und stelle einen sittenwidrigen und unzulässigen Lohnwucher dar, so dass an Stelle der unwirksamen Vereinbarung nach § 612 Absatz 2 BGB die berufsübliche Vergütung trete.

Klarmann kann daher allen Arbeitgebern nur empfehlen, diese Rechtsprechung bei ihren Vertragsgestaltungen zu beachten, während er Arbeitnehmer dazu aufrief, bei derartigen augenscheinlichen Missverhältnissen von Vertrag und tatsächlichem Arbeitseinsatz ebenfalls um anwaltlichen Rat nachzusuchen, wobei er auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de verwies.   

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Partner
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de

 

 
 
 
 

Praktikanten können bei voller Arbeitsleitung berufsübliche Entlohnung verlangen

 

 

(Stuttgart) In einer erst soeben veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.11.2008 hat das Gericht entschieden, dass ein Praktikant wie ein Arbeitnehmer zu vergüten ist, wenn bei einem als „Praktikum“ bezeichneten Arbeitsverhältnis die Arbeitsleitung den Ausbildungszweck überwiegt (AZ.: 4 Ca 1187 d/08).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, war der Kläger zunächst im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme bei einem Altenheim eingesetzt und schloss hiernach mit diesem einen auf ein knappes Jahr befristeten Praktikantenvertrag ab. wonach er für eine monatliche Vergütung von 200,– € wöchentlich 38.5 Stunden im Altenheim anwesend sein musste. Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Für den Fall, dass das Praktikum erfolgreich absolviert werde, wurde dem Kläger von dem Altenheim ein Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht gestellt. Während des Praktikums wurde der Kläger sodann in den Dienstplänen des Altenheims geführt und wie ein Wohnbereichshelfer eingesetzt. Nach Ablauf dieser Vereinbarung wurde dem Kläger jedoch seitens des Altenheims kein Ausbildungsvertrag angeboten, woraufhin dieser die für die Vertragslaufzeit übliche Vergütung für einen Wohnbereichshelfer von monatlich 1,286,– € brutto einklagte, hier insgesamt 10.317 €.

Diese Klage, so Klarmann, war nun vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang erfolgreich, wobei das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig sei. Das Gericht sah das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis an und stellte hierbei klar, dass es nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung, hier „Praktikant“, sondern auf die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankomme. Hierbei sei entscheidend, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen müsse, während für ein Arbeitsverhältnis – wie hier – kennzeichnend sei, dass der Betreffende „weisungsgebundene Leistungen“ erbringe und in den Betrieb des Arbeitsgebers eingebunden ist. Eine Ausbildung des Klägers sei jedoch nicht ersichtlich, wobei sich dem Gericht auch nicht erschloss, warum inwieweit für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich „etwaiger Defizite“ ein insgesamt  17-monatiges Praktikum erforderlich sei. Da damit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, so Klarmann, war nach Auffassung des Gerichts die Vergütungsvereinbarung von 200,– € monatlich unwirksam und stelle einen sittenwidrigen und unzulässigen Lohnwucher dar, so dass an Stelle der unwirksamen Vereinbarung nach § 612 Absatz 2 BGB die berufsübliche Vergütung trete.

Klarmann kann daher allen Arbeitgebern nur empfehlen, diese Rechtsprechung bei ihren Vertragsgestaltungen zu beachten, während er Arbeitnehmer dazu aufrief, bei derartigen augenscheinlichen Missverhältnissen von Vertrag und tatsächlichem Arbeitseinsatz ebenfalls um anwaltlichen Rat nachzusuchen, wobei er auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de verwies.   

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Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Partner
Walkerdamm 1
24103 Kiel
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Fax: 0431 – 974 3055
Email: j.klarmann@pani-c.de
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