Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, sei der Tenor eines Urteils des Arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2009 (AZ.: 33 Ga 2676/09).
In dem Fall stritten die Parteien im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle nach den Grundsätzen der Konkurrentenklage wegen des Ausschlusses des Verfügungsklägers als Angestellter von dem Stellenbesetzungsverfahren. Der Verfügungskläger ist bei dem Verfügungsbeklagten als Angestellter in der Vergütungsgruppe II a BAT in Vollzeit beschäftigt.
Am 19. Dezember 2008 schrieb der Verfügungsbeklagte im Amtsblatt für Berlin eine Stelle für eine Magistratsdirektor oder einen Magistratsdirektor mit Besoldungsgruppe A 15 u. a. mit dem Aufgabengebiet „Leitung des Wirtschafts- und Ordnungsamtes“ aus. Ferner wurde auf eine ausführliche Stellenausschreibung mit Angabe der beamtenrechtlichen Anforderungen, des Anforderungsprofils und sonstigen Hinweisen im Internet und im Intranet der Berliner Verwaltung hingewiesen. In der ausführlichen Stellenausschreibung heißt es unter der Überschrift „Anforderungen“ u. a., dass die Übertragung der Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt und hauptsächlich Obermagistratsrätinnen/ Obermagistratsräte in Frage kommen, deren letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurückliege.
Der Verfügungskläger bewarb sich fristgerecht auf die ausgeschriebene Stelle, worauf ihm das Bezirksamt mitteilte, die ausgeschriebene Stelle sei wegen der Besonderheiten der wahrzunehmenden Aufgaben nicht für Angestellte vorgesehen, sondern Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
Hiergegen wandte sich der Bewerber nun mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos vor dem Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg, betont Henn.
Die Stelle der Leitung des Wirtschafts- und Ordnungsamts falle unter den Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. In einem solchen Dienst- und Treueverhältnis werden ausschließlich beamtete Beschäftigte tätig.
Durch den Funktionsvorbehalt solle gewährleistet werden, dass die hoheitsrechtlichen Aufgaben jederzeit, vor allem auch in Krisenzeiten, loyal, zuverlässig und qualifiziert erledigt werden. Dies sei nur sichergestellt, wenn die Bediensteten, denen solche hoheitsrechtlichen Aufgaben als ständige Aufgabe übertragen sind, dem für Beamtinnen und Beamte geltenden Dienstrecht, insbesondere dem Streikverbot, unterliegen.
Soweit sich der Verfügungskläger darauf berufe, dass andere Bezirksämter die Stelle der Leitung des Ordnungsamtes sowohl für beamtete als auch angestellte Beschäftigte ausgeschrieben hätten, sei dies ohne Bedeutung. Denn zum einen verbiete Artikel 33 Abs. 4 GG die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf Angestellte nicht. Vielmehr stehe öffentlichen Arbeitgebern im Rahmen des Artikel 33 Abs. 4 GG ein Entscheidungsspielraum zu, welche mit hoheitsrechtlichen Befugnissen verbundenen Stellen sie ausschließlich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besetzen wollen. Zum anderen liege die Organisationsgewalt bezüglich der auf die Bezirke übertragenen staatlichen Aufgaben nach Artikel 66 Abs. 2 VvB beim jeweiligen Bezirksamt und damit auch die Entscheidung, in welchen Fällen es den Funktionsvorbehalt in Anspruch nimmt.
Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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