(Stuttgart) Ein aufsehenerregendes Urteil zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat das Landesarbeitsgericht Mainz (LAG Mainz) gefällt. Danach ist für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss. Ansonsten riskiert der Arbeitnehmer Lohneinbußen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 20.03.2009, Az.: 6 Sa 361/08.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer am 18.09.2007 nach einer Auseinandersetzung erklärt, er wolle für das Unternehmen nicht mehr weiter tätig sein und „verschwand“. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Arbeitsleistung für das Unternehmen mehr erbracht. Stattdessen reichte er einige Tage später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Das Unternehmen verweigerte jedoch die Lohnfortzahlung, da der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr leistungswillig gewesen sei.

Zu Recht, wie nun auch das Landesarbeitsgericht Mainz in zweiter Instanz entschied, so Henn.

Die Arbeitsunfähigkeit müsse ebenso wie bei dem entsprechend lautenden § 3 S. 1 EFZG die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt dürfe nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen; denn der Arbeitnehmer soll den Entgeltanspruch nicht wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlieren. Dieser Anspruch setze mithin voraus, dass der Erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.

Hier lägen jedoch ganz offensichtlich andere Gründe als eine Arbeitsunfähigkeit für die mangelnde Arbeitsbereitschaft vor, sodass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht bestehe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich krank war. Es reiche aus, dass er unter Zeugen bekundet habe, nicht mehr für das Unternehmen tätig sein zu wollen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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