(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat soeben die fristlose Kündigung eines Jugendamtsleiters bestätigt, der in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten erheblich verletzt hatte.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 8.03.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: 5 Sa 684/11.
Der Kläger ist seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugendamtsleiter beschäftigt. Er war zuvor seit dem Jahre 1993 bei den Jugendämtern anderer Städte tätig. Mit Schreiben vom 18.01.2011 erklärte der beklagte Kreis die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Mit Schreiben vom 19.01.2011 kündigte er zusätzlich fristlos. Nachfolgend sprach der beklagte Kreis eine weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus. Er wirft dem Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Der Kläger weist die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er hat zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Krefeld zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 18.01.2011 nicht aufgelöst wurde. Gründe für eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses lagen nicht vor. Anders als das Arbeitsgericht Krefeld hat das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung vom 19.01.2011 für wirksam erachtet. Diese hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt hat, zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht u.a. die nur kurze Beschäftigungszeit des Klägers und seine Stellung als Jugendamtsleiter berücksichtigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Von Bredow empfahl, die Entscheidung zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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