(Stuttgart) Alljährlich verunglücken tausende von Berufspendlern auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstelle. Nicht selten ist der Autounfall dabei auch selbst verursacht, z. B. durch Raserei.

Das dies aber auch zusätzlich zu den Verletzungen noch andere Folgen haben kann, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, zeige ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.03.2008, – Az. B 2 U 1/07 R -.

In dem Fall hatte der Betroffene während der Fahrt morgens auf dem Weg zu seiner Praktikumsstelle mit seinem Auto in einer Kurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war dabei mit einem ent­gegenkommenden Pkw zusammengestoßen. Dies führte zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.

Der Unfall wurde von der zuständigen Berufs­genossenschaft zwar als Wegeunfall anerkannt. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie jedoch unter Hinweis auf  § 101 Abs. 2 S. 1 SGB VII. ab.

Dies, so Klarmann, sah auch das Bundessozialgericht so.

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII könnten Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Diesen Voraussetzungen werde der angefochtene Bescheid der  Berufsgenossenschaft in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerecht, weil der Arbeitsunfall des Klägers bei einer von ihm begangenen Handlung eingetreten sei, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts H. ein vorsätzliches Vergehen sei und die teilweise Versagung der Leistungen, einschließlich der Verletztenrente, durch die  Berufsgenossenschaft rechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung, dabei nicht zu beanstanden seien.

Die Vorschrift ziele ähnlich wie die vergleichbaren Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit ab, weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt habe. Dies sei auch die zutreffende rechtliche Grundhaltung der Berufsgenossenschaft, wie sie von ihr in ihrem Widerspruchsbescheid wiedergegeben wurde.

Klarmann empfahl allen Arbeitnehmern dringend, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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Fachanwalt für Arbeitsrecht     
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