(Stuttgart) Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt. Leistungsvoraussetzung ist u. a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern.

In dem nun vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anstehenden Fall,  so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 24.11.2009 veröffentlichte Urteil des Gerichts vom 25.08.2009, Az.: L 1 AL 103/08, übernahm die Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen Arbeitnehmer, nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste.

Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit „Null“. Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch verhindern können.

Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, betont Klarmann.

Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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