(Stuttgart) Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses weist einige formale Fallstricke auf. So muss etwa der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, kann die von ihm ausgesprochene Kündigung bereits aus diesem Grund wirkungslos sein. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob ein Kündigungsgrund vorlag oder nicht.

Der erforderliche Nachweis kann von dem Arbeitgeber leicht geführt werden, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer direkt übergeben wird und dafür Zeugen zur Verfügung stehen. Oft wird die Kündigung aber mit der Post versandt oder von einem Boten überbracht. Was gilt, wenn die Kündigung nicht von dem Arbeitnehmer, sondern etwa von einem Angehörigen entgegen genommen wird? 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26. August 2011, Az.: 9 Sa 226/11) hatte jüngst eine solche Fallgestaltung zu entscheiden: 

Der Arbeitgeber hatte einen privaten Postdienstleister mit der Zustellung einer Kündigung beauftragt. Dieser traf die von der Kündigung betroffene Arbeitnehmerin am 19. Mai 2011 nicht zu Hause an. Der Arbeitgeber behauptete unstreitig, stattdessen habe der Schwiegervater der Arbeitnehmerin die Kündigung entgegen genommen. 

Die Arbeitnehmerin erhob am 20. August 2011 Klage und behauptete, sie habe erst im August 2011 durch ein Schreiben des Arbeitgebers in einem Parallelverfahren Kenntnis von der Kündigung erhalten. 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab, so Franzen. Die Klägerin hat die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung versäumt. Denn es sei nicht erforderlich, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin persönlich übergeben wird. Vielmehr genüge es, wenn es in ihren Machtbereich gelangt und sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Diese Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall durch die Übergabe an den Schwiegervater erfüllt. Mit der Übergabe an den Familienangehörigen beginne die Frist für die Klageerhebung zu laufen. 

  • Praxistipp:

Arbeitgeber sollten eine Kündigung nach Möglichkeit immer direkt übergeben oder übergeben lassen. Es besteht ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Versendung als Einschreiben mit Rückschein ausreicht. Das ist regelmäßig nicht der Fall. 

Denn es kann schon sein, dass der Arbeitnehmer und auch sonst niemand zu Hause ist und das Einschreiben auch nicht von der Post abgeholt wird. Der Arbeitgeber müsste sich dann vor Gericht um die Frage streiten, ob der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei, das Schreiben abzuholen. Aber selbst wenn das Kündigungsschreiben auf diesem Wege dem Arbeitnehmer zugegangen sein sollte, sind damit noch nicht alle Probleme beseitigt. Denn der Rückschein beweist lediglich, dass ein Schreiben zugegangen ist, nicht aber, dass es sich dabei um das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers handelte. Das müsste im Zweifel im gerichtlichen Verfahren von dem Arbeitgeber aufwändig bewiesen werden. 

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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