(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.10.2010 über die Höhe des Ehegattenanteils im Ortszuschlag und des Vergleichsentgelts eines Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD entschieden.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 – 6 AZR 305/09.

Der ehegattenbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT teilzeitbeschäftigten Angestellten war nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD zum 1. Oktober 2005 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen. Die Anwendung dieser Kürzungsregelung war nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nach der Überleitung in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT war. Wurde der Angestellte nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD selbst zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, war bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts deshalb nur der zeitanteilig gekürzte Ortszuschlag zugrunde zu legen.

Der Kläger ist mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit bei dem beklagten Freistaat beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BAT Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung bis zur Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD jeweils zur Hälfte. Da die Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, zahlte der beklagte Freiststaat dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zwar den vollen Ehegattenanteil, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Diesen so gekürzten Ortszuschlag legte der beklagte Freistaat auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Klägers in den TV-L zum 1. November 2006 zugrunde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den Differenzbetrag zum ungekürzten Ortszuschlag und die Zahlung eines entsprechend höheren Entgelts nach seiner Überleitung in den TV-L.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, so Henn.

Der Kläger hatte nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur Anspruch auf den entsprechend seiner Teilzeit gekürzten Ortszuschlag. Deshalb hat auch der beklagte Freistaat bei der Überleitung des Klägers in den TV-L das Vergleichsentgelt zutreffend ermittelt. Zwar hat sich aufgrund der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD und der Kürzung des ehegattenbezogenen Ortszuschlags des Klägers das Familieneinkommen vermindert. Die Tarifvertragsparteien waren jedoch nicht verpflichtet, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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