(Stuttgart) In einer Entscheidung vom 13.03.2009 hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Auffassung vertreten, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung (GHK) im Christlichen Gewerkschaftsbund tariffähig ist. (LAG Hamm, Az.:  10 TaBV 89/08).

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

In dem Verfahren begehrt die IG Metall die Feststellung, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) nicht tariffähig ist.

Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 28.03.2006 – 1 ABR 58/04 – aufgestellten Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Tariffähigkeit der GKH bejaht und die Beschwerde zurückgewiesen, so Henn.

Auch wenn von einer sehr geringen Mitgliederzahl auszugehen war, verfüge die GKH als Arbeitnehmervereinigung über eine ausreichende Durchsetzungskraft, die erwarten lasse,  dass sie vom sozialen Gegenspieler als Tarifpartner wahr- und ernstgenommen werde. Die GKH habe seit ihrer Gründung mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden in nennenswertem Umfang Tarifverträge abgeschlossen, nach dem unstreitigen Vorbringen in der Beschwerdeinstanz inzwischen über 120 Tarifverträge. Dies belege, dass die GKH – auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der beteiligten Arbeitgeberverbände – aktiv am Tarifgeschehen teilnehme. In dem fachlich eng begrenzten Bereich des Tischlerhandwerks nehme die GKH derzeit faktisch die Tarifführerschaft wahr.

Dafür, dass es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge gehandelt habe, die auf dem bloßen Diktat der Arbeitgeberverbände beruhen, sind von der IG Metall keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den für NRW abgeschlossenen Tarifverträgen. Auch der Umstand, dass zahlreiche Tarifverträge in Tarifgemeinschaft mit der DHV im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) abgeschlossen worden sind, führe nicht zur Tarifunfähigkeit der GKH. Schließlich indiziere der Abschluss von Tarifverträgen in nennenswertem Umfang durch die GKH auch eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Henn empfahl, die weitere Entwicklung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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