(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Oberhausen hat am 17.02.2010 einer Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitskollegen auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgegeben, weil dieser auf der Betriebstoilette zwei Dosen Raumspray versprüht hatte, wodurch es zu einer Explosion kam.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine Mittteilung des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.02.2010.

Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, im Jahr 2006 auf der Betriebstoilette zwei Dosen Raumspray versprüht zu haben, während der Kläger die Toilette benutzte. Aus nicht aufklärbaren Umständen hatte sich anschließend das Luft-Gas-Gemisch entzündet. Es war zu einer Explosion gekommen, bei welcher der Kläger lebensgefährliche Brandverletzungen davongetragen hatte. Auch der Beklagte war schwer verletzt worden. Neben dem völlig verwüsteten Toilettenraum waren auch andere Betriebsräume in Mitleidenschaft gezogen worden.

Das Arbeitsgericht Oberhausen ist am 17.02.2010 nach der Vernehmung zweier Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte für das Versprühen des Raumsprays und damit für die Explosion verantwortlich war. Es hat den Beklagten u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- EUR verurteilt.

Von Bredow empfahl, das Urteil zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“
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