(Stuttgart) Ein Aufhebungsvertrag, bei dem die gesetzliche Schriftform ist nicht gewahrt ist, ist unwirksam.
Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 4. März 2103 (Az.: 17 Sa 633/12) hervor.
In dem Fall schloss die Klägerin mit dem beklagten Unternehmen im Juni 2011 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2011. Dieser wurde von Seiten des Unternehmens von dem Mitarbeiter D unterzeichnet. Für ihn bestand ebenso wie für die Personalleiterin E Gesamtprokura, d.h., die beiden Personen müssen gemeinschaftlich handeln, um das Unternehmen wirksam zu vertreten. Die Unterschrift der Personalleiterin war lediglich eingescannt. Beide Unterschriften waren unter der jeweiligen Unterschriftenzeile mit dem Zusatz „ppa.“ versehen.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin das Ziel feststellen zu lassen, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Beklagte verpflichtet ist, sie
weiter zu beschäftigen.
Anders als noch das Arbeitsgericht Frankfurt, so Franzen, gab das Hessische Landesarbeitsgericht der Klage statt.
Die Richter begründeten dies damit, dass der Aufhebungsvertrag nicht formwirksam zu Stande gekommen sei. Durch die Verwendung des Zusatzes ppa. sei ersichtlich, dass D als Vertreter der Beklagten handelte. Das allein gebe aber noch keinen Aufschluss darüber, ob er als Einzelvertreter (und damit auch als Vertreter für die Personalleiterin) oder als Gesamtvertreter handelte.
Kann die Erklärung als ein Handeln eines Einzelvertreters aufgefasst werden, wäre die Schriftform gewahrt und es könnte allenfalls ein Problem hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis bestehen. Ist der D jedoch als Gesamtvertreter aufgetreten, mangelt es an dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Denn gem. § 623 BGB muss
die Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich verfasst werden. Diese Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Urkunde z.B. von
dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift. Aussteller ist die Person, die die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Eine Vertretung ist möglich,
in dem vorliegenden Fall etwa gemeinsam durch die als Gesamtvertreter berufenen D und die Personalleiterin oder durch den D für die Personalleiterin.
Das Gericht legte die Erklärung des D dahingehend aus, dass er als Gesamtvertreter handeln wollte. Dies ergebe sich insbesondere aus der zweiten Unterschriftszeile, die für die Unterzeichnung der Gesamtprokuristin vorgesehen war. Die gewählte Vorgehensweise zeige, dass D gegenüber der Klägerin weder allein aufgetreten ist noch allein auftreten wollte. Er wollte gemeinsam mit der weiteren Gesamtprokuristin E handeln. So jedenfalls müsse die Klägerin das Vorgehen verstehen. Da die Personalleiterin die Vereinbarung nicht eigenhändig unterzeichnet hatte, war die Vereinbarung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe danach weiter fort.
Dem stand nach der Auffassung der hessischen Richter auch nicht das widersprüchliche Verhalten der Klägerin entgegen, zunächst einen Aufhebungsvertrag zu schließen und sich im Nachhinein auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt das Gericht aus, dass die
Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein deshalb für treuwidrig erklärt werden könne, weil die Erklärungen ernst gemeint und das Erklärte tatsächlich gewollt war. Das mag wohl ursprünglich auch so gewesen sein. Hinzukommen müssen aber weitere Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass die Klägerin den Formmangel akzeptiert. Solche Umstände lagen in dem Fall nicht vor und deshalb war das Verhalten der Klägerin nicht verwerflich.
Um solche Überraschungen zu vermeiden, sind Unternehmen gut beraten, peinlich genau darauf zu achten, dass Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen den esetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt ebenso für den Ausspruch von Kündigungen. Auch diese unterliegen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. In der Praxis treten z.B. insoweit immer wieder Probleme auf bei der Unterzeichnung durch Mitarbeiter mit dem Zusatz „i.A.“ („im Auftrag“). Viele Unternehmen wissen nicht, dass der
Aussteller damit anders als bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.V.“ („in Vertretung“) kundtut, keine eigene Erklärung abzugeben, sondern nur als Bote fungiert. Das kann zur Folge haben, dass die Schriftform nicht eingehalten wird. Im Zweifel sollte deshalb der Kündigung immer eine Originalvollmacht des Vertretenen beigefügt werden.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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