(Stuttgart) Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen.
Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Auch Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um Hausbrand und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus“, liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der genannten Risiken anknüpfen.
Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungsberechtigte Hausbrand bezieht, weil er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist. Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab. Demgegenüber liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezuges einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.
Die Klage eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen Rentners hatte deshalb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie bereits in den Vorinstanzen Erfolg.
Henn empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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