(Stuttgart) Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts  Dresden hat entschieden, dass bei der Elblandkliniken Meißen Beteiligungs GmbH (Antragsgegnerin) ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) – also hälftig besetzt mit Arbeitnehmervertretern – zu bilden ist.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts  (OLG) Dresden vom 15.04.2010 – 2 W 1174/09.

Die Antragsgegnerin ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Elblandkliniken Meißen GmbH & Co. KG (Elblandkliniken KG). Deren Kommanditist und zugleich alleiniger Gesellschafter der Antragsgegnerin ist der Landkreis Meißen. Die Elblandkliniken KG beschäftigt 1015 Mitarbeiter, hiervon 1005 im Geschäftsbereich der Krankenhäuser Meißen/Radebeul. Sie hat zudem drei Tochtergesellschaften und hält mehr als 90 % des Stammkapitals der Elblandkliniken Riesa-Großenhain gemeinnützige GmbH (Elblandkliniken gGmbH), in der z. Zt. 877 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Der Betriebsrat der Elblandkliniken KG verlangt im vorliegenden Verfahren die Einrichtung eines Aufsichtsrates nach dem MitbestG. Die Antragsgegnerin beruft sich dagegen auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 MitbestG, wonach Unternehmen, die überwiegend politischen, konfessionellen, karitativen u. ä. Zwecken dienen (sog. »tendenzgeschützte Unternehmen«), von diesem Gesetz nicht erfasst werden. Das Landgericht hat dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und die Beklagte zur Bildung und Zusammensetzung eines Aufsichtsrates nach dem MitbestG verpflichtet.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg, betont Klarmann.

Die Unternehmensgruppe der Elblandkliniken bilde einen Konzern, bei dem die maßgebliche Mindestbeschäftigtenzahl von 2000 Arbeitnehmern bei gebotener Mitberücksichtigung der übrigen Konzernunternehmen erreicht sei. Auf  die Privilegierung nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 MitbestG könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da sich deren Leitungsmacht (ungeachtet einer vom Senat unterstellten, karitativen Zwecken dienenden Tätigkeit der Elblandkliniken gGmbH) insgesamt überwiegend auf nicht tendenzgeschützte Unternehmen beziehe. Der Geschäftsbereich Meißen/Radebeul verfolge keine ideell-geistigen Aufgaben. Eine über die volle Kostendeckung hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht schließe eine karitative Tätigkeit von vornherein aus. Ein Verzicht auf Gewinnerzielung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit in der Satzung niedergelegt sein. Hieran fehle es. Sowohl nach den Umsatz- als auch den Mitarbeiterzahlen überwiege damit im Konzern der nicht tendenzgeschützte Bereich.

Klarmann empfahl, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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