Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 30. Juni 2010 veröffentlichte Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 16. November 2009 – 17 Sa 900/09.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine in einem Vorverfahren um einen Parkplatz geführte gerichtliche Auseinandersetzung. Der Mitarbeiter, ein Flugkapitän, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt, hatte bisher von dem Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet bekommen. Nachdem der Arbeitgeber diese Kosten nicht mehr tragen wollte, führten die Parteien einen Rechtsstreit, der mit der gerichtlichen Feststellung endete, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen, von der der Mitarbeiter zu seinem Stationierungsort fliegen kann. Bisher hatte der Mitarbeiter einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt. Nach Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorverfahren teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Mitarbeiter wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken und musste hierfür Wertmarken erwerben, für die er in einem Zeitraum von ca. 1,5 Jahren einen Betrag von knapp € 2.000,00 zahlte. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Mitarbeiters hatte jedoch Erfolg, so Henn.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Arbeitgeber zumindest zurzeit verpflichtet, dem Flugkapitän weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Station seines Heimatortes in dem Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Zwar habe der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes und der Arbeitgeber habe zu bestimmen, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stellt. Allerdings müsse diese Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB getroffen werden.
Dies sei in dem zu entscheidenden Fall nicht geschehen, was dazu führe, dass die Leistungsbestimmung für den Mitarbeiter unverbindlich sei und es deshalb bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibe, die auf die die Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus ausgerichtet gewesen sei. Die Zuweisung des anderen Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht billigem Ermessen. Hierzu müsse der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falls abwiegen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Zur Wahrung billigen Ermessens habe der Arbeitgeber nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere habe er nicht offengelegt, aufgrund welcher Erwägungen er sich entschlossen habe, dem Flugkapitän einen anderen Parkplatz auf dem Gelände zuzuweisen und den bisherigen Parkplatz im Parkhaus zu entziehen. Soweit der Arbeitgeber auf Kosten abstelle, habe er nicht vorgetragen, welche Kosten für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines anderen Parkplatzes auf dem Gelände anfielen.
Inwieweit bei der Entscheidung des Parkplatzwechsels die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt wurden, sei ebenfalls nicht dargelegt worden. Seine Interessen würden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen 3 Minuten die sog. Crewstation bzw. binnen 4 Minuten das Terminal erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses, dies wiederum verbunden mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle, oder aber die Nutzung eines ohnehin nicht zu allen Zeiten verkehrenden Busses des öffentlichen Personennahverkehrs erfordere.
Soweit der Arbeitgeber ausführe, es sei ihm überlassen, in welcher Form er seine Verpflichtung erbringe, der Mitarbeiter könne ihr nicht vorschreiben, welchen Parkplatz er ihm zur Verfügung zu stellen habe, sei dies grundsätzlich zutreffend. Gleichwohl verkenne der Arbeitgeber mit dieser Argumentation aber, dass er seine Entscheidung nicht nach freiem Ermessen, freiem Belieben oder Gutdünken ausüben könne, sondern nach billigem Ermessen auszuüben habe.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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