(Stuttgart)  Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen zugeht, ist unwirksam.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (LAG) vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08.

In dem Fall ging einer Sekretärin die Kündigung um nur einen Tag verspätet zu. Das, so betont Henn, hielt das LAG für verspätet, da es sich bei der Frist um eine gesetzliche vorgeschriebene Ausschlussfrist handele, die nicht verlängert werden könne. Die Regelung in § 626 Abs. 2 BGB sei zwingendes Recht. Sie führe zur Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten außerordentlichen Kündigung. Der Kündigende müsse die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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