(Stuttgart) Eine 2-stufige Bestimmung in einer Versorgungsordnung, bei welcher Arbeitnehmer eine 10-jährige Wartezeit vor Vollendung des 55 Lebensjahres vollendet haben müssen und die Arbeitnehmer daher nach Vollendung des 45. Lebensjahr, faktisch vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gem. § 7 Abs.2 AGG unwirksam.
Darauf verweist der Geislinger Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bau- und Architektenrecht André Daniel Steck vom VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des BAG, vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12.
Die Altersgrenze sei unangemessen niedrig (Az.: 3 AZR 69/12).
2-stufige Versorgungsordnung sieht faktische Höchstaltersgrenze ( 45 Jahre) vor
Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klage auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung wurde in I. Instanz vom Arbeitsgericht Stuttgart ( 1 Ca 5468/10 ) noch abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ( 2 Sa 77/11) Erfolg. Dagegen legte die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters
Das BAG stellte zutreffend fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung einer rechtlich nicht zu beanstandenden 10-jährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, ist nach § 7 Abs.2 AGG unwirksam. Eine in dieser Form ausgestaltete Bestimmung in einer Versorgungsordnung führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs.1 AGG und § 7 AGG, da Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt. Offen ließ das BAG die ebenfalls aufgeworfene Frage ob es sich nicht auch um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts handle.
Unangemessene Altersgrenze
Eine sachliche Rechtfertigung nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG war nach der Auffassung des 3. Senats des BAG nicht erkennbar. Nach den Ausführungen der vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht könnten zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch stets angemessen sein. Dies sei jedoch bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe. Der Arbeitnehmer habe somit lediglich die Hälfte seines Berufslebens die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge zu erarbeiten, die sei auch im Hinblick auf das steigende Renteneintrittsalter der Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt, so das BAG.
Steck empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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