(Stuttgart) Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf streiten mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens darum, ob ihre Arbeitsverhältnisse auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sind, nachdem dieses den Auftrag ihres bisherigen Arbeitgebers, Flugzeuge zu reinigen, seit dem 01.01.2011 fortführt.
Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11.01.2011 die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, weil nach ihrem Vortrag ein Betriebsübergang nicht festgestellt werden konnte, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellte die 10. Kammer nun am 12.04.2011 in den Verfahren zweier Kollegen fest, dass die Fortsetzung des Auftrages die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges erfülle. (Az.: 7 Ca 6409/10 und 10 Ca 6310/10 und 10 Ca 6311/10).
Nach Auffassung der 10. Kammer war entscheidend, so von Bredow, dass alle Reinigungsaufträge ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt wurden, dass diese einen wesentlichen Teil der eingearbeiteten Stammbelegschaft übernommen hatte und auch die Arbeitsorganisation und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Rechtsfolge des Betriebsüberganges ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Auftragnehmer.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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