Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 1217/12).
Die Klägerin war in der Zeit vom 22. April 2004 bis 31. August 2011 bei der Beklagten als Verpackerin mit einem Stundenlohn von zuletzt 6,30 Euro beschäftigt. Die Beklagte hatte mit der B-GmbH einen „Werkvertrag“ geschlossen, wonach die Beklagte „fachgerechte Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion mit den dazu notwendigen Verpackungs- und Nebentätigkeiten durchführt. Die zu erbringenden Leistungen richten sich nach Bedarf des Auftraggebers und sind in einem Leistungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt.“ Die Vergütung richtete sich nach dem Leistungsverzeichnis „bezogen auf Kilogramm und Stück“. Die Beklagte setzte die Klägerin in den Räumen und während der üblichen Arbeitszeiten der B-GmbH ein.
Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten machte die Klägerin geltend, dass entgegen der Vertragslage ihrer Beschäftigung kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Leiharbeit zu Grunde lag.
Ihr Vorarbeiter habe sie täglich nach den Anweisungen der B-GmbH zur Arbeit eingeteilt. Sie habe immer wieder mit den Beschäftigten der B-GmbH zusammengearbeitet. Dabei sei sie allein von Vorarbeitern der B-GmbH kontrolliert worden. Diese hätten ihr auch durchschnittlich einmal in der Woche unmittelbar Arbeitsanweisungen erteilt. Sie wurde ferner bei Ausfall von Mitarbeitern der B-GmbH oder von Beschäftigten der Verleihfirmen bei Krankheit oder Urlaub eingesetzt, wobei diese Tätigkeiten auf Stundenbasis abgerechnet wurden.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung der Lohndifferenz zwischen ihrer Vergütung und der Vergütung der mit ihr vergleichbaren Stammarbeitnehmer der B-GmbH i.H.v. insgesamt 19.039,66 €.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, so Franzen.
Nach Auffassung der Berliner Richter sind für die Abgrenzung eines Werk- bzw. Dienstvertrages und Leiharbeit die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigten maßgeblich. Es komme nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern allein auf die konkrete Tätigkeit an. Fehle es an einer abgrenzbaren Leistung, so deute dies auf eine Arbeitnehmerüberlassung hin. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt.
Das war vorliegend der Fall.
Auf Grundlage des Werkvertrages in Verbindung mit den Leistungsverzeichnissen war für die Beklagte völlig unklar, welche unternehmerische Tätigkeit sie eigenverantwortlich erfüllen sollte. Der Vertragsgegenstand war auf dieser Basis noch gar nicht konkretisiert. Vielmehr richtete sich die Leistung der Klägerin allein nach dem jeweiligen Bedarf der B-GmbH. Die B-GmbH gab durch ihre Anweisungen vor, wer welche Tätigkeiten auszuüben hat. Damit steht die bloße Tätigkeit im Vordergrund, die letztendlich nur durch eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften erfüllt werden kann, über die der Auftraggeber selbst nicht verfügt. All dies reiche aus, um vorliegend eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen.
Erweist sich nachträglich eine werkvertragliche Beschäftigung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, drohen neben der Nachzahlung der Vergütungsdifferenz weitere Konsequenzen. Denn ohne entsprechende Erlaubnis ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. In diesem Fall entsteht dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher. Ferner drohen die Verhängung von Geldbußen und die Nachzahlung von Sozialbeiträgen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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