(Stuttgart) In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Elmshorn, in welchen es um die Kündigung eines Mitarbeiters geht, dem offenbar gekündigt wurde, weil er eine Chinesin geheiratet hat und damit plötzlich nun von seinem Arbeitgeber als „Sicherheitsrisiko“ eingestuft wird, hat das Arbeitsgericht Elmshorn am 03.08.2010 einen neuen Termin zur Kammerverhandlung am 03.11.2010 bestimmt
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.08.2010 – 4 Ca 1016 d/10.
Die Arbeitgeberin ist hier ein mittelständisches Unternehmen der Luftfahrtindustrie. Sie befasst sich mit Sicherheits- und Rettungsgeräten, Mess- und Regelungssystemen, zum Beispiel Schleudersitzrettungsanlagen. Der 47jährige Arbeitnehmer war seit 2006 als Leiharbeitnehmer in der Musterprüfleitstelle und Konfigurationskontrolle beschäftigt. Zum 01.02.2010 wurde er vollständig übernommen. Im Dezember 2009 heiratete der Arbeitnehmer eine Chinesin, die noch mit ihrer Tochter in China lebt. Im März 2010 wurde er freigestellt. Am 21.06.2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2010. Sie gab betriebsbedingte Gründe an.
In seiner Klage behauptet der Arbeitnehmer, ihm sei mündlich mitgeteilt worden, er sei ein Sicherheitsrisiko für den Betrieb. Durch seine familiären Beziehungen zur Volksrepublik China unterliege er einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche chinesischer Nachrichtendienste. Er sei auch erpressbar, da es möglich sei, Mitglieder der Familie seiner Ehefrau oder diese selbst zu entführen.
Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht Anwendung findet, beruft der Arbeitnehmer sich auf Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) und auf Grundrechtsverstöße, so Klarmann. Außerdem habe er der Arbeitgeberin vor Vertragsschluss seine Heiratsabsicht mitgeteilt. Gegen seine Urlaubsbesuche in China seien nie Sicherheitsbedenken erhoben worden.
In der Güteverhandlung konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Die Arbeitgeberin ist zunächst aufgefordert worden, auf die Klage bis zum 24.08.2010 zu erwidern. Der Arbeitnehmer hat Gelegenheit, bis zum 14.09.2010 Stellung zu nehmen. Die streitige Verhandlung wird vor der Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern stattfinden, wo auch die Möglichkeit einer Beweisaufnahme besteht.
Klarmann empfahl, den weiteren Verlauf zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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