(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine angemessene Bearbeitungszeit zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Diese ist von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Bezug auf ein am 06.05.2009 bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 01. April 2008 – 1 Sa 370/08.

In dem Fall hatten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Hierzu sah der Vergleich auch die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses vor, womit der Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers nach Streitigkeiten über den Inhalt in Verzug geriet. Da dieses Zeugnis nicht rechtzeitig erteilt wurde, konnte der Arbeitnehmer aus seiner Sicht eine neue Stellung nicht antreten, da er in dem Bewerbungsgespräch das Zeugnis nicht vorlegen konnte und deswegen ein anderer Arbeitnehmer bevorzugt wurde. Er verklagte daraufhin seinen alten Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen entgangenem Gehalt von rd. 5.600 €.

Zu Unrecht, wie das LAG Schleswig-Holstein nun auch in der Berufungsinstanz nach dem gleichlautenden Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn befand, so Klarmann.

Ein Zeugnis sei grundsätzlich „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entstehe zu diesem Zeitpunkt und sei regelmäßig sogleich fällig. Es sei jedoch für den Arbeitgeber zunächst regelmäßig noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer müsse  normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Veränderungen gegenüber offen sein muss, dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation sei z. B. gegeben, wenn der Anspruch während der laufenden Kündigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverhältnis noch weiterhin vollzogen werde.

Bei Verzug hafte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Das Zeugnis sei unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) zu erstellen. Notwendig sei allerdings die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit. Sie sei von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer könne noch angemessen sein.

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches setze das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB voraus, die der in Anspruch Genommene zu vertreten habe. Ferner sei Voraussetzung die Entstehung eines Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensentstehung. Insoweit müsse Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Handelnden oder seiner Erfüllungsgehilfen gegeben sein.

Ausgehend von dieser Rechtslage sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles hier ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wegen einer gegebenenfalls etwas späten Erteilung des Endzeugnisses zu verneinen. Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers sei maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verschuldet, da er seinem alten Arbeitgeber verschwiegen habe, dass er sich in einer Bewerbungssituation befinde und die umgehende Zeugniserteilung deswegen notwendig sei. Erst recht habe der Kläger eine Kausalität zwischen der der Beklagten vorgeworfenen verzögerten Erteilung des Endzeugnisses und erneuter Arbeitslosigkeit nicht dargetan. Aus den genannten Gründen sei das Schadensersatzbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen worden.

Klarmann empfahl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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