Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf einen am 22.10.2009 veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 05.10.2009, Az.: S 1 AS 1731/09 ER.
Vor dem Sozialgericht Speyer wehrte sich eine achtköpfige Familie gegen die Anrechnung der Abwrackprämie in Höhe von 2500,00 Euro, welches sie nach Verschrottung ihres Altfahrzeuges bei Neukauf eines PKW-Transporters erhalten hatte. Das betroffene Ehepaar hat insgesamt neun Kinder, von denen sechs noch im Haushalt leben und beim Bezug von Alg II berücksichtigt werden. Normalerweise muss jegliches Einkommen “in Geld oder Geldeswert” vom Alg II-Betrag (nach Berücksichtigung eventueller Pauschbeträge) abgezogen werden.
Das Sozialgericht Speyer vertrat in seinem Beschluss vom 05.10.2009 jedoch die Meinung, dass es sich bei der Abwrackprämie gar nicht um erzieltes Einkommen handele, sondern um einen Teil des Vermögens, weil die Familie die Prämiensumme gar nicht auf die Hand erhielt, betont Henn.
Sie wurde vielmehr direkt an den PKW-Verkäufer gezahlt. Eigenes Vermögen (und ein solches stellt der Neuwagen natürlich dar) müssen sich Alg II-Bezieher allerdings auch (nach Berücksichtigung von Freibeträgen) unter gewissen Voraussetzungen anrechnen lassen. Voraussetzung ist aber, dass eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und keine besondere Härte darstellt. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Verwertung des PKW-Transporters jedoch für offensichtlich unwirtschaftlich und für eine besondere Härte für die Familie. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war letztlich die Größe der Familie, die auch die Anschaffung eines solch größeren Pkw rechtfertigt.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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