(Stuttgart) Das Bundessozialgericht hat am 3. März 2009 ent­schieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. (AZ.: B 4 AS 47/08 R)

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das ergangene Urteil.

In dem ausgeurteilten Fall übte der Kläger bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungs­schutz­prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte.

Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, so Henn, durfte der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszu­nehmen. Ab­findungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts verstehe darunter Be­stimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Ver­wendungszweck fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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