Zulässigkeit des Rechtsweges; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Erweiterungen der Klage bzw. Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderungen sind; Zusammenhangsklage; Übergang von einer Auskunftsklage zur Zahlungsklage bzw. Stufenklage.

 

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.

2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…

 
 
 
 

Zulässigkeit des Rechtsweges; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Erweiterungen der Klage bzw. Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderungen sind; Zusammenhangsklage; Übergang von einer Auskunftsklage zur Zahlungsklage bzw. Stufenklage.

 

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.

2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…