ZPO § 233 D

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 213/17, veröffentlicht am 23.01.2018

Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 257/14 -FamRZ 2015, 135).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…

 
 
 
 

ZPO § 233 D

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 213/17, veröffentlicht am 23.01.2018

Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 257/14 -FamRZ 2015, 135).

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