Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 04.12.2024, AZ 9 Ta 336/24

Ausgabe: 11/2024

Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII – mit entsprechender Aussetzungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII – erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant.

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