1. Aufgrund des Übereinkommens vom 10. Mai 1973 über die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie und der Sitzstaatvereinbarung zwischen diesem und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Dezember 1974 iVm dem Gesetz zu der Sitzstaatvereinbarung vom 3. Juli 1975 genießt das Laboratorium grundsätzlich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung iSv von § 20 Abs. 2 GVG.
2. Das gilt nach Art 2, 6, 27 der Sitzstaatvereinbarung im Besonderen für Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland, für die eine “zufriedenstellende Regelung” getroffen ist. Die Personalordnung iVm den Personalstatuten des Laboratoriums enthält eine “zufriedenstellende Regelung”. Danach ist gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors die Anrufung des Verwaltungsgerichts der internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) möglich.
3. Das Verfahren genügt den Anforderungen der Sitzstaatvereinbarung und den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes mit der Folge, dass die vor den deutschen Arbeitsgerichten erhobene Zeugnisklage unzulässig ist.
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