Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 9 Ta 217/19

Ausgabe: 7-9/2020

Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrags hinausgeht.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…