Der Umstand, dass eine Person als Zeuge benannt oder vom Gericht als Zeuge geladen worden ist, steht deren Auftreten als „Vertreter“ i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…