Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2020, AZ 7 Sa 284/19

Ausgabe: 3 – 2020

Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer erlöschen auch dann mit dem 31. März des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 – 5 Sa 676/19).

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 19. Juni 2019, Az: 2 Ca 244/19, Urteil
anhängig BAG, Az: 9 AZR 107/20

Weitere Informationen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…