1) In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden.
2) Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist regelmäßig mit der Einigungsgebühr abgegolten. Es genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden.
3) Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.
4) Der Gesichtspunkt, dass eine konkret vereinbarte Zeugnisformulierung nicht mit Erfolg durchsetzbar gewesen wäre (hier „Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel“), ändert an dem Ergebnis nichts, solange insoweit kein Streit bestand.
5) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung.
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