Kündigungsschutzklage, sexuelle Belästigung

 

Weder die im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung noch die dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit, sich von seinem leitenden Angestellten durch einseitigen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung zu trennen, schließt eine fristlose Kündigung von vornherein aus. Liegen besondere Umstände vor, kann es dem Arbeitgeber trotzdem unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…

 
 
 
 

Kündigungsschutzklage, sexuelle Belästigung

 

Weder die im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung noch die dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit, sich von seinem leitenden Angestellten durch einseitigen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung zu trennen, schließt eine fristlose Kündigung von vornherein aus. Liegen besondere Umstände vor, kann es dem Arbeitgeber trotzdem unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…