Trotz einer öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens (hier ein Kreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts) kann für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG (i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…