Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 3 Ta 62/24

Ausgabe: 09/2024

1. Ein Weiterbeschäftigungsantrag, mit dem allein der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84) geltend gemacht wird, kann auch dann als unechter Hilfsantrag auszulegen sein, wenn sich aus dem Antragswortlaut dessen Bedingtheit nicht unmittelbar ergibt.

2. Die Annahme eines mit dem Kosteninteresse der klagenden Partei regelmäßig nicht vereinbaren unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags erfordert eindeutige Anhaltspunkte bwz. eine diesbezügliche Erklärung in der Klagebegründung. Bei Zweifeln hat das Gericht gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf eine Klarstellung der Antragsstellung hinzuwirken.

3. Ist der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag auszulegen, ist für ihn bei vergleich-weiser Erledigung des Rechtsstreits nach § 45 Abs. 4 GKG nur dann ein Wert anzusetzen, wenn der Vergleich zur Frage der Beschäftigung über den Kündigungstermin hinaus eine Regelung enthält.

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