Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.08.2022, AZ 8 Ta 74/22
Ausgabe: 10-2022
Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 4 Ta 124/18).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…