Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 8 Ca 135/22
Ausgabe: 11-2022
1. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam.
2. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…