Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2024, AZ 8 Sa 18/24

Ausgabe: 09/10-2024

1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers.

2. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 Satz 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen.

3. Das Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG stützt.

4. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht.

5. Zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit während der Betriebsratstätigkeit erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten bei der beruflichen Entwicklung des Betriebsratsmitglieds.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…