„Einschlägige Berufserfahrung“ iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt hinsichtlich einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber nur dann vor, wenn die im Rahmen der früheren Tätigkeit übertragenen Aufgaben mit den durch die BA für die im fraglichen Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil festgelegten Kernaufgaben vergleichbar ist. Dabei ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht lediglich die Art der Ausübung maßgeblich.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…