Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2020, AZ 17 Sa 12/19

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlte es im vorliegenden Fall, weil am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort “Rechtsanwalt” wiedergegeben war.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…