Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bei lang andauernden Ermittlungen des Arbeitgebers – Pflicht des Arbeitgebers, die Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig zu betreiben ArbG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2018, Az. 15 Ca 1852/17

 

1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Hierzu gehört es auch, mögliche Beweismittel zu beschaffen und zu sichern.
2. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.
3. Während die Frist zur Anhörung des Betroffenen im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen darf, gilt für die übrigen Ermittlungen keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden. Die zeitliche Grenze des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber einerseits weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne eine gründliche Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Andererseits aber darf der Beginn der Ausschlussfrist nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden.
4. Dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bei lang andauernden Ermittlungen des Arbeitgebers – Pflicht des Arbeitgebers, die Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig zu betreiben ArbG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2018, Az. 15 Ca 1852/17

 

1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Hierzu gehört es auch, mögliche Beweismittel zu beschaffen und zu sichern.
2. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.
3. Während die Frist zur Anhörung des Betroffenen im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen darf, gilt für die übrigen Ermittlungen keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden. Die zeitliche Grenze des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber einerseits weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne eine gründliche Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Andererseits aber darf der Beginn der Ausschlussfrist nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden.
4. Dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…