Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2024, AZ 26 Ta (Kost) 6048/24

Ausgabe: 11/2024

1. § 98 ZPO unterscheidet zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits. Die Kosten „des Rechtsstreits“ umfassen nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.

2. Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO aber unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer solchen abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden.

3. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs – anders als bei denen eines außergerichtlichen Vergleichs – regelmäßig angenommen werden, weil der Vergleich zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (vgl. BGH 25. September 2008 – V ZB 66/08, Rn. 15; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 98 Rn. 9 mwN).

4. Nach allgemeiner Ansicht umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die „Kosten des Rechtsstreits“ daher auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. Brandenburgisches OLG 19. Januar 2009 – 9 WF 9/09, Rn. 10). Es ist den Parteien unbenommen, dies im Vergleich zudem ausdrücklich klarzustellen.

Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001…