1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.
Weitere Informationen: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/docu…