1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch gegenüber einem eingetragenen Verein bestehen, wenn dieser der Staatsorganisation zuzuordnen ist.
2. Das ist beim Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der Fall, weil dieser ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist. Darüber hinaus nimmt er satzungsgemäß öffentliche Aufgaben wahr. Insofern ist es ausreichend, wenn der Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer (öffentlichen) Aufgaben zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern.
3. Dem entsprechend besteht ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit und der Bewerber daran, dass eine Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben wird, wenn die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen, sei es auch nur durch unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…