1. Im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ist es zulässig, die gesetzliche Höherversicherungsrente auch dann – fiktiv – zur Anrechnung zu bringen, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit einer zu mindestens 50% vom Arbeitgeber finanzierten Höherversicherung keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Hingegen ist es nicht zulässig, die fiktive Höherversicherungsrente auch noch für Zeiten nach dem 31.12.1997 anzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Höherversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung endgültig abgeschafft.
3. Im Wege der Gesamtzusage erteilte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen üblicherweise der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung.
4. Wird eine Betriebsrente durch eine Nettolohnobergrenze gedeckelt, so kann die Berechnung der Nettolohnobergrenze durch eine die ursprüngliche Zusage (teilweise) ablösende Betriebsvereinbarung neu geregelt werden. Es findet dann das vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema Anwendung.
5. Dienen die neuen Regelungen zur Berechnung der Nettolohnobergrenze der Beseitigung von Ungerechtigkeiten, indem sie zufällige Ergebnisse aufgrund individueller Besonderheiten (Kirchensteuerpflicht, gesetzliche oder private Krankenversicherung) beseitigt, so liegen die für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vor.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…