Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2020, AZ 14 Sa 864/19
Ausgabe: 11-2020
Beschäftigungsphasen, die zum Zwecke der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt werden, sind im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG auch dann auf die gesamte zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 WissZeitVG anzurechnen, wenn es sich um befristete Arbeitsverhältnisse mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit handelt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 14. Kammer, Urteil vom 04.09.2020, 14 Sa 864/19
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