Orientierungssatz
1. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat macht eine Person nicht für das Amt des Beauftragten für Datenschutz in einem Unternehmen unzuverlässig. Das gilt gleichwohl für den freigestellten Vorsitzenden eines Betriebsrats.(Rn.35)
2. Das „Verlangen der Aufsichtsbehörde“ im Sinne von § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990 kann nur das Verlangen der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde sein.(Rn.41)
3. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB iVm. § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990 vor, wenn das Bestreben einer Konzerntochter, durch Bestellung ein- und derselben Person zum Datenschutzbeauftragten konzerneinheitliche Datenschutzstandards zu erreichen, dadurch gefährdet wird, dass die Bestellung dieses konzerneinheitlichen Datenschutzbeauftragten in anderen Tochtergesellschaften des Konzerns, die zudem in einem anderen Bundesland ansässig sind, widerrufen wird.(Rn.47)
4. Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679 regelt nicht die Voraussetzungen unter denen eine Abberufung eines Datenschutzbeauftragten erfolgen kann. Dies wird durch § 38 Abs 2 iVm. § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018 geregelt. Diese Regelungen können, trotz fehlender Öffnungsklausel in § 37 und § 39 EUV 2016/679, ergänzend zu den Vorgaben der EUV 2016/679 beibehalten werden.(Rn.49)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 383/19)
Weitere Informationen: https://openjur.de/u/2179852.html